Im fünften Teilprojekt wird zunächst auf der Basis der Ergebnisse der Teilprojekte 3 und 4 analysiert, ob und wenn ja, wie sich die Rolle von Verfassungsgerichten in Bezug auf die Organisation öffentlicher Gewalt im europäischen Rechtsraum verändert hat. Dies setzt eine vergleichende Analyse der bisherigen Rolle nationaler Verfassungsgerichte bei der Sicherung der Gewaltengliederung und der materiellen Gesetzeskontrolle auf nationaler Ebene voraus. Daran anschließend wird erstens untersucht, wie sich diese Rolle auf nationaler Ebene in Folge von TSK verändert (hat) und zweitens herausgearbeitet, wie sich diese Rolle dadurch verändert, dass öffentliche Gewalt – speziell im Bereich der TSK – heute zunehmend auf supranationaler Ebene ausgeübt wird. Gewaltengliederung beschränkt sich also nicht mehr auf die verschiedenen Gewalten auf nationaler Ebene, sondern schließt supranationale Gesetzgebung, Rechtsprechung und Exekutive ein. Überdies können im europäischen Rechtsraum Entscheidungen von nationalen Gerichten, Regierungen oder Gesetzgebern auch den Handlungsspielraum entsprechender Organe in anderen Mitgliedstaaten beschränken. Daher ist auch eine horizontale, transnationale Dimension der Gewaltengliederung zu berücksichtigen, wenn nach der Rolle von Verfassungsgerichten hinsichtlich der Organisation öffentlicher Gewalt gefragt wird.
Das Forschungsprojekt fragt vor diesem Hintergrund normativ danach, ob und in Bezug auf welche Konflikttypen sich das Eingreifen von Verfassungsgerichten in TSK rechtfertigen lässt. Ziel ist es, die legitime Funktion von Verfassungsgerichten in TSK innerhalb einer demokratisch-gewaltengeteilten transnationalen Ordnung näher zu bestimmen. Auf dieser Basis lassen sich dann die von den Verfassungsgerichten in TSK entwickelten Strategien und dogmatischen Figuren normativ bewerten.
In einem letzten Schritt geht es dann darum, mögliche prozedurale Lösungen zu entwickeln, wie der transnationalen Struktur öffentlicher Gewalt im europäischen Rechtsraum im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Konfliktbearbeitung besser Rechnung getragen werden kann. Hier geht es darum, die verfassungsgerichtliche Konfliktbearbeitung inklusiver zu gestalten und unterschiedliche verfassungsrechtliche Perspektiven in direkten Dialog zu bringen.
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