Das sechste und letzte Teilprojekt nimmt schließlich eine zentrale Erkenntnis der Bestimmung des Solidaritätsbegriffs in Teilprojekt 1 auf: Bei Solidarität geht es nicht nur um finanziellen Ausgleich, sondern auch um soziale Anerkennung zwischen Mitgliedstaaten und sozialen Gruppen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Solidarität ist daher mehr als die Kompensation disparater Anpassungskosten für die Verwirklichung einer gemeinsamen, transnationalen politischen Ordnung. Vielmehr geht es darüber hinaus um die Frage, wie und nach welchen Kriterien in dieser transnationalen politischen Ordnung, soziale Anerkennung wirksam sichergestellt werden kann.
Anschließend an diese Einsicht muss auch die Möglichkeit gerichtlicher Konfliktbearbeitung evaluiert werden.
Abschließend wird auf der Basis der Teilprojekte 5 und 6 ein normativer Rahmen entwickelt, der der es erlaubt, die legitimen Funktionen von Verfassungsgerichten in TSK zu bestimmen.
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